28.06.2021 // General news

Die neue Europäische Marktüberwachungsverordnung

Um was geht es und welche Auswirkungen hat sie auf die Schweiz?

von Lukas Möhr

Ein Schweizer Unternehmen verkauft seine Produkte meist nicht nur in der Schweiz, sondern auch innerhalb der Europäische Union (EU). Dazu muss es nicht nur die verschiedenen Lieferprozesse, sondern auch diverse rechtliche Auflagen der EU, wie beispielsweise die EU-Marktüberwachungsverordnung, berücksichtigen. Diese Verordnung stellt sicher, dass alle Produkte, welche in der EU verkauft werden, die Anforderungen an die Produktsicherheit und Produktkennzeichnung erfüllen. Am 16. Juli 2021 tritt diese Verordnung in Kraft.

Die Marktüberwachungsverordnung heisst korrekt Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011. Dieser sperrige Begriff bezeichnet die Regelungen in Zusammenhang mit verschiedenen Produktvorschriften.

Die Verordnung umfasst im Wesentlichen drei Bereiche:

  • Ergänzende Vorschriften zur Produktsicherheit und -kennzeichnung, die sich in erster Linie an Wirtschaftsunternehmen wie Hersteller und Importeure richten. Zudem werden sogenannte «Fulfillment Dienstleister» adressiert. Diese Firmen bieten den gesamten Prozess von der Verpackung der Produkte, über Versendung bis hin zur Abwicklung der Zollmodalitäten des E-Commerce an. Ausserdem wird der Begriff des Inverkehrbringens beim Onlinehandel konkretisiert;
  • Umfangreiche Vorschriften zur Marktüberwachung;
  • Ein Framework für die Kontrolle von Waren, die in den EU-Binnenmarkt eingeführt werden.

Ein wichtiger Punkt betrifft die Produktekonformität. Verkäufer sind verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre Produkte* alle relevanten Anforderungen für die CE-Kennzeichnung erfüllen. Sie müssen der verantwortlichen Person die Konformitätserklärung (oder Leistungserklärung) aushändigen und auf Anfrage weitere technische Unterlagen vorlegen können. Dies kann vor allem für Online-Handelsplätze und für Unternehmen, welche darüber Produkte verkaufen, Auswirkungen haben.

Ein weiterer Aspekt der Verordnung ist die Marktüberwachung. Die neuen Anforderungen an die Marktüberwachung sind weitreichend und beinhalten unter anderem die Nachweise der technischen Unterlagen, unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen und die Entfernung von Online-Inhalten bezüglich nicht konformer Produkte oder der Aufnahme entsprechender Warnhinweise. Zukünftig ist ausserdem deutlich genauer reguliert, welche Bedeutung Zollkontrollen bei der Marktüberwachung spielen. So soll der Zoll insbesondere die Vollständigkeit erforderlicher Unterlagen, die korrekte Produktkennzeichnung, die Angabe des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs oder sonstige Hinweise auf Unstimmigkeiten im Kontext von Produktvorschriften überprüfen. Bei Feststellung von Mängeln erfolgt keine Freigabe für den freien Warenverkehr und der Vorgang wird zur Prüfung an die zuständige Marktüberwachungsbehörde weitergegeben.

Die neue EU-Verordnung (EU) 2019/1020 über die Marktüberwachung verbessert und modernisiert die Marktüberwachung. Die geltenden, grundlegenden Produkteanforderungen – die in den sektoriellen Gesetzgebungen geregelt sind und Voraussetzung für das Inverkehrbringen bilden – bleiben davon unberührt. Im Rahmen des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) findet zwischen der Schweiz und der EU eine Zusammenarbeit im Bereich Marktüberwachung statt. Die Verordnung (EU) 2019/1020 über die Marktüberwachung führt in Bezug auf die Wirtschaftsunternehmen einige Klarstellungen ein. Wo es nötig war, wurde die schweizerische Gesetzgebung sektoriell mit diesen Elementen harmonisiert.

*Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Produkt die CE-Kennzeichnung tragen muss, bestimmen die einzelnen EU-Harmonisierungsrichtlinien. (Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, CE – Kennzeichnung, 2016. ) Mehr Informationen dazu finden Sie im Artikel «CE-Kennzeichnung – der Reisepass für Produkte in Europa»

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